Die Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums zur Änderung der Verordnung über die Sportausübung (Corona-Verordnung Sport – CoronaVO Sport) vom 8. Oktober 2020 (in der ab 23. Oktober gültigen Fassung) schafft Klarheit über die jeweiligen Regelungen zur Teilnehmerzahl am Trainings- und Übungsbetrieb. So heißt es in der aktuellen Version unter anderem:
Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs gelten neben den Maßgaben des § 2 zusätzlich die Maßgaben der Absätze 2 bis 4; die Personenzahl ist auf zwanzig begrenzt. Die in Satz 1 genannte Personenzahl gilt ausnahmsweise nicht für Trainings- und Übungssituationen,
1. bei denen durch Beibehaltung eines individuellen Standorts oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann;
2. für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in Satz 1 genannte Personenzahl.
(2) Während des gesamten Trainings- und Übungsbetriebs soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Trainings- und Übungssituationen.
(3) Sofern der Trainings- und Übungsbetrieb in Gruppen stattfindet, soll eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden.
(4) Soweit durchgängig oder über einen längeren Zeitraum ein unmittelbarer Körperkontakt erforderlich ist, sind in jedem Training oder jeder Übungseinheit möglichst feste Trainings- oder Übungspaare zu bilden. (5) Die vorstehenden Absätze gelten auch für entsprechende Angebote der sonstigen Bildungseinrichtungen und -Angebote jeglicher Art nach § 14 Satz 1 Nummer 6 CoronaVO.
Quelle: Landessportverband Baden-Württemberg
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